Paper B e-EQE 2021: The jury is still out
1. A container (1) for organic refuse, comprising
a. an upper compartment (3) having a support (3a) for holding the refuse (7) populated with earthworms (8);
b. a lower compartment (4) for collecting excess moisture (6), wherein optionally the lower compartment (4) is removable;
c. drain holes (5) permitting moisture to drain from the upper to the lower compartment, or when the lower compartment (4) is removable directly into soil if the upper compartment (3) is placed directly on the soil; and
d. an upwardly opening covering lid (2) which fits over the container (1), wherein the container comprises a water spraying device (13) connected to a water container (14).
- The client had removed "for organic refuse", but there only seems to be support for a container for "organic (kitchen) refuse"
- The client had added "and/or housefly eggs"; while there is basis for (earth)worms and optional additives (cf. [022]), which may be housefly eggs (cf. [003]), there seems to be no basis for "housefly eggs" alone as implied by the "or" language; the "housefly eggs" as additives can be put in a dependent claim
- The client had deleted the "lower compartment" and the "drain holes", because, according to the client, "the lower compartment and the drain holes are both optional and are not essential to the container
- deleting both the lower compartment and the drain holes, without adding a replacement feature, seems to certainly contravene Art. 123(2) as the invention clearly requires excess water to be drained. A possible solution is to replace both features by a more functional definition, e.g., “means for draining moisture from the refuse”, with possible support from [020] combined with [004], but ultimately we expected it not to be directly and unambiguously derivable from the application as filed, i.e., to contravene Art. 123(2) (and it would be very much against the established style of Paper B in which the wording of amendments are directly derivable from the wording of the application as filed - including for functional claim language)
- the drain holes seem essential, because they not only are a means for controlling the moisture of the refuse, but they also prevent the earthworms from falling from the upper compartment into the lower compartment (and the soil) (cf. [017])
- the lower compartment is trickier: both embodiments described and in the drawings have the lower compartment. But [018] says it may be removable; does this mean that it is non-essential and can be deleted? Indeed, we can argue that it was not explicitly explained as essential, is not indispensable for the invention (it can e.g. also drain on soil) and no compensating features are required for its removal - but is a container with only an "upper compartment" directly and unambiguously derivable from the application as filed as being an invention per se?
- The present amendment "wherein optionally the lower compartment (4) is removable" is our safe bet (and not completely in line with the client's wishes) - but we feel that a claim without the lower compartment and a convincing Art. 123(2) argumentation should get (more?) marks, too
- The client had added "a water spraying device (13) for adjusting the moisture" and argued that this created novelty over D2 as "in D2 the water spraying device is exclusively used for cleaning". That argument does not hold, since the spraying device of D2 - attached to a tap - is of course also suitable for adjusting the moisture. [012] mentions a water spraying device (13) connected to a water container (14)
- it is easy to see that the amendment "connected to a water container" creates novelty over the tap of D2. It also allows arguing a convincing PSA starting from D1 as CPA: a skilled person seeking to improve moisture control in the refuse, would not consider D2 as it is concerned with removing water, and it merely teaches to use a spraying device connected to a tap for cleaning the container
- however, we can also understand that candidates struggled with adding the "water container" part to the claim, as this seems to be an external component to the container (see Fig. 2), and therefore seems to modify the claim in a "kit-of-parts". We also struggled with that, and with the fact that it results in a claim that is easy to circumvent.
An alternative solution could be:
1. A container (1) for organic refuse, comprising
a. an upper compartment (3) having a support (3a) for holding the refuse (7) populated with earthworms (8);
b. a removable lower compartment (4) for collecting excess moisture (6);
c. drain holes (5) permitting moisture to drain from the upper to the lower compartment, or directly into soil if the upper compartment (3) is placed directly on the soil; and
d. an upwardly opening covering lid (2) which fits over the container (1), wherein the container comprises a water spraying device (13) for spraying water on the refuse
- Novel over D1 (no spraying device at all) and over D2 (no removable lower compartment) and similar PSA story, with the addition that a removable lower compartment is undesirable w.r.t. larvae being present there
- But: rather limited w.r.t. to the original claim, and also not fully in line with client's wishes.
- In this solution, the connection to the water container is removed, but could also be included (see above for arguments; if you conclude that the water container as such is not indispensible for the function it serves, which is to supply water to the water spraying device, as it could be any type of water source/supply)
Further possible amendments (possibly as alternative solutions to limiting claim 1 to "connected to water container" and/or "removable") were:
- a moisture detector (with a display)
- In D1, but not in D2
- present in all embodiments that use a water spraying device
- seems required for the moisture data step of the calculation method
- not suggested in any way by client, so rather arbitrary (not B style) amendment
- adjustable size of the drain holes (cf. [017])
- it contributes to the invention's effect of active control of the moisture
- however, again arbitrary in view of the client's wishes
As far as the other (independent) claims are concerned:
The claim to a method for producing a fertilizer (original claim 4) was amended by the client to include
- "and/or housefly eggs"; as for claim 1, not supported
- "earthworms" instead of "worms"; this amendment (supported by [006]) is indeed required to overcome the Examiner's objection
- a backreference to the preceding container claims; that makes sense for restoring novelty over D1 and D2
- specifying "by spraying water on said refuse" (NB: not tracked, and not explained by the client!) in step b
The following claim seems to be an acceptable amendment, also taking into account the removable lower compartment/soil option of amended claim 1:
X. A method for producing a fertilizer, the method comprising the following steps
a. providing a container (1) according to any of claims 1-xx, comprising organic refuse (7) and earthworms (8);
b.
optionally,adjusting the moisture of the refuse by spraying water on the refuse and/or by draining moisture from the refuse;c. composting the refuse with the earthworms for a time sufficient to convert the refuse into fertilizer, and,
d. optionally, separating earthworms from the fertilizer.
- the step "and/or by draining moisture from the refuse" is likely not required because it can also be achieved automatically by the container. Novelty is already conferred by the use of the container of the invention itself
9. A computer-implemented calculation method for optimizing processing organic refuse, comprising the steps of
a. defining a target value TV at time point tp > 0 for the amount of the earthworms (8) present in the refuse (7) at said time point tp;
b. receiving data relating to the moisture of refuse (7) and the amount of earthworms (8) at a plurality of time points tp;
c. determining if the value for the amount of earthworms (8) present in the refuse (7) at tp > 0 is equal to the defined target value TV for the amount of earthworms (8); and
d. recommending adjusting the amount of moisture added to the refuse (7) at said time point tp, if the value for the amount of earthworms (8) present in the refuse at tp > 0 is not equal to the defined target value TV for the amount of earthworms (8).
- Basis in [024]: "One, more or all steps of the method can be implemented by a computer"
- GL G-II 3.5.1: "Where a claim defining a method for performing mental acts as such is limited by specifying that the method is carried out by a computer, not only the use of a computer but also the steps carried out by the computer themselves may make a technical contribution if they are based on technical considerations and serve a technical purpose"
- The main argument against this claim is that a large majority of EQE candidates is not familiar with computer-implemented inventions; on the other hand, any EQE candidiate is expected to be familiar with the main concepts of any technical field at a base level when sitting the exam, and you do not need to be more familiar CII than what the Guidelines and G 3/08 tell to be able to amend this claim as proposed above. In that sense, CII is not different from, e.g., second medical use.
However, based on the proposal of the client, the following claim should also be allowable:
X. A calculation method for optimizing processing organic refuse, comprising the steps of
a. providing a container according to any one of claims 1 to xx comprising organic refuse and earthworms,
b
a. defining a target value TV at time point tp > 0 for the amount of the earthworms (8) present in the refuse (7) at said time point tp;c
b. receiving data relating to the moisture of refuse (7) and the amount of earthworms (8) at a plurality of time points tp;d
c. determining if the value for the amount of earthworms (8) present in the refuse (7) at tp > 0 is equal to the defined target value TV for the amount of earthworms (8); ande
d. recommending adjusting the amount of moisture added to the refuse (7) at said time point tp, if the value for the amount of earthworms (8) present in the refuse at tp > 0 is not equal to the defined target value TV for the amount of earthworms (8).
- It should be specified that the container comprises organic refuse and earthworms as the container of claim 1 itself does not necessarily has them present
- With the container in the claim, the claim can no longer be objected to under Art.52(2)&(3)
- GL G-II 3.5.1: "A claimed method is not a method for performing mental acts as such if it requires the use of technical means (e.g. a computer, a measuring device, etc.) to carry out at least one of its steps or if it provides a physical entity as the resulting product"
- With the container with the earthworms and the organic refuse in the claim, also the earthworms and the organic refuse are no longer abstract concepts but real things with technical character, so that also the further method steps are clearly technical and well-linked.
- Main argument against this claim is that the "steps can be executed by a computer" information is not used.
- The announcement was published on the internet under www.opendayincotsford.com on 6 June 2018 does not disclose any container
- Even though there were over 100 visitors who were impressed by the guided tour on 02 August 2018 at 11:45, where the public had access to the facilities and where the apparatus of claim 1 was located, the public could not see the internals of the container, not could they see the drain holes at the bottom of the container. There is no indication that the public could hold or open the containers to inspect them. As these claimed features were not visible, the open day on 02 Aug 2018 does not impact novelty of inventive step of the claim.
- Further, there are no details given as to how the public could "learn how our earthworms and house flies produce fertilizer and feed", nor any evidence.
Comments are welcome in any official EPO language, not just English. So, comments in German and French are also very welcome!
Another B appeal: D 0031/21 () of 1.3.2022
ReplyDeleteEntscheidungsgründe
1. Technische Probleme
1.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie sich während der Prüfung mit erheblichen Problemen beim Kopieren von Textpassagen aus der Aufgabenstellung konfrontiert sah. Die Kopierfunktion habe nicht zuverlässig funktioniert, so dass sie den Text nach erfolglosen Versuchen abtippen musste. Gelang das Kopieren, führte dies zum unerwünschten Löschen bestehenden Texts. Diese Probleme habe die Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag in einer E-Mail an den Helpdesk beanstandet. Sie habe dabei dem Punkt 11 der Anweisungen an die Bewerber für den Ablauf der europäischen Eignungsprüfung 2021 entsprochen. Diese Beschwerde sei bei Bewertung der Arbeit nicht berücksichtigt worden.
1.2 Die E-Mail der Beschwerdeführerin, die sie am Donnerstag, dem 4. März 2021, um 17:03 Uhr versandte (Beschwerdeschrift, Anlage K, Teil 2), ist als Beschwerde über den Ablauf der Prüfung zu verstehen. Die E-Mail an den Helpdesk entspricht dabei den Punkten 11 und 39 der Anweisungen an die Bewerber für den Ablauf der europäischen Eignungsprüfung 2021 (https://documents.epo.org/projects/babylon/eponot.nsf/0/0EBC9DA304DF20A4C125868100424C67/$FILE/Instructions_Candidates_EQE2021.pdf). Diese lauten wie folgt:
"11. Will sich ein Bewerber über die Durchführung der Vorprüfung oder Hauptprüfung beschweren, so hat er diese Beschwerde zusammen mit einer schriftlichen Darlegung des Sachverhalts so bald wie möglich, jedoch spätestens innerhalb des Tages der entsprechenden Prüfungsaufgabe per E-Mail an das Prüfungssekretariat zu übermitteln (helpdesk@eqe.org)."
"39. Beeinträchtigungen während der Prüfung, die der Bewerber nicht zu verantworten bzw. zu vertreten hat, müssen dem Prüfungssekretariat innerhalb von 24 Stunden nach dem offiziellen Ende der jeweiligen Prüfung mitgeteilt werden (per E-Mail an helpdesk@eqe.org)."
1.3 Nach Ansicht der Beschwerdekammer hätte die E-Mail der Beschwerdeführerin als formelle Beschwerde über den Ablauf der Prüfung gemäß Regel 19 (3) ABVEP betrachtet und entsprechend behandelt werden müssen, d.h. die Beschwerde hätte der Prüfungskommission zur Prüfung vorgelegt werden müssen. Die Prüfungskommission hätte dann den genauen Sachverhalt ermitteln und sich mit den Vorwürfen der Beschwerdeführerin in einer begründeten Entscheidung oder zumindest in der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung gemäß Artikel 6 (5) VEP befassen müssen (D 3/04, Punkt 3; D 12/21, Punkt 2).
1.4 In einer Mitteilung vom 10. März 2021 teilte das Prüfungssekretariat allen Bewerbern mit, dass es eine Reihe von E-Mails von Bewerbern erhalten habe, die ihre Situation und individuellen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Vorprüfung oder der einzelnen Aufgaben der Hauptprüfung schilderten, und dass diese E-Mails an die Prüfungskommission weitergeleitet würden. Das Schreiben der Prüfungskommission vom 21. Juni 2021, mit dem die Beschwerdeführerin über die Entscheidung informiert wurde, dass sie die europäische Eignungsprüfung nicht bestanden habe, erwähnt weder die Beschwerde über den Prüfungsablauf, noch zu welchem Ergebnis die Prüfung der Beschwerde geführt hat, noch dass sie tatsächlich berücksichtigt wurde. Der Bewertungsbogen der Prüfer, der dem genannten Schreiben beigefügt ist, weist nur die von den beiden Prüfern vergebenen Noten aus. Dem Bewertungsbogen lässt sich keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass die Beschwerde bei der Beurteilung berücksichtigt wurde. Da aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervorgeht, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde, ist die Regel 19 (4) ABVEP verletzt.
D 0031/21 () of 1.3.2022 [continued]
Delete1.4 In einer Mitteilung vom 10. März 2021 teilte das Prüfungssekretariat allen Bewerbern mit, dass es eine Reihe von E-Mails von Bewerbern erhalten habe, die ihre Situation und individuellen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Vorprüfung oder der einzelnen Aufgaben der Hauptprüfung schilderten, und dass diese E-Mails an die Prüfungskommission weitergeleitet würden. Das Schreiben der Prüfungskommission vom 21. Juni 2021, mit dem die Beschwerdeführerin über die Entscheidung informiert wurde, dass sie die europäische Eignungsprüfung nicht bestanden habe, erwähnt weder die Beschwerde über den Prüfungsablauf, noch zu welchem Ergebnis die Prüfung der Beschwerde geführt hat, noch dass sie tatsächlich berücksichtigt wurde. Der Bewertungsbogen der Prüfer, der dem genannten Schreiben beigefügt ist, weist nur die von den beiden Prüfern vergebenen Noten aus. Dem Bewertungsbogen lässt sich keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass die Beschwerde bei der Beurteilung berücksichtigt wurde. Da aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervorgeht, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde, ist die Regel 19 (4) ABVEP verletzt.
1.5 In Ermangelung einer mit Gründen versehenen Entscheidung nach Regel 19 (4) ABVEP ist es nicht Sache der Beschwerdekammer, die Begründetheit der vorliegenden Beschwerde zu beurteilen, sondern es obliegt der Prüfungskommission, nach Prüfung der Beschwerde der Beschwerdeführerin über den Ablauf der Prüfung erneut über ihre Arbeit zu entscheiden. Daher ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Prüfungskommission zurückzuverweisen. Sollte die Prüfungskommission es als erwiesen ansehen, dass bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgabe B durch die Beschwerdeführerin technische Störungen des Programms Wiseflow aufgetreten sind, die die Beschwerdeführerin nicht zu vertreten hat, wäre der auszugleichende Nachteil wohl in einem Zeitverlust zu sehen, der auszugleichen wäre. Hinweise zur objektiven Bemessung des Ausgleichs finden sich in den Entscheidungen D 11/19, Punkt 8.3.5 b) und c), sowie D 37/21, Punkt 23.
D 0031/21 () of 1.3.2022 [continued]
Delete2. Weitere Beanstandungen
2.1 Wie der Beschwerdeführerin mit dem Ladungsbescheid und an der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, konnte die Beschwerdekammer wegen der von der Prüfungskommission noch zu behandelnden Beschwerde über den Prüfungsablauf nicht auf die weiteren inhaltlichen Beanstandungen zur Prüfungsaufgabe B eintreten und diese prüfen. Da die Beschwerdekammer (in anderer Zusammensetzung) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung allerdings in einer Reihe von Entscheidungen Beschwerden betreffend die Prüfungsaufgabe B gutgeheißen hat, sah sich die Beschwerdekammer in der Lage, die Prüfungskommission anzuweisen, diesen Entscheidungen im vorliegenden Fall Rechnung zu tragen. Im Einzelnen betrifft dies die folgenden Rügen:
2.2 Ungleichbehandlung
Die Beschwerdekammer hat in anderer Zusammensetzung in der Entscheidung D 8/21 einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot der Bewerberinnen und Bewerber bejaht, weil im Gegensatz zur französischen Fassung in der deutschen (und englischen) Fassung des Anspruchssatzes des Mandanten das Merkmal "durch Besprühen des Abfalls mit Wasser" (Schritt b im Anspruch 5 der vom Anmelder geänderten Ansprüche) nicht als Änderung des Mandanten hervorgehoben war. Die Änderung war daher schwer zu erkennen und die Diskrepanz zu den ursprünglich eingereichten Ansprüchen nicht ohne Annahme zu beheben. Der resultierenden Zeitverlust sei als Nachteil zu kompensieren (D 8/10, Punkte 10.1 bis 10.4 sowie 12.1; zustimmend D 19/21, D 29/21, D 37/21, D 48/21, D 54/21). Auch hier sind die Hinweise zur Bemessung des Ausgleichs der Entscheidungen D 11/19, Punkt 8.3.5 b) und c), sowie D 37/21, Punkt 23, relevant.
2.3 Unklare Bewertung
Die Beschwerdekammer hat in anderer Zusammensetzung in der Entscheidung D 22/21 in Bezug auf die Bewertung des Merkmals der "Stubenfliegeneier" einen klaren und eindeutigen Fehler in der Bewertungsvorlage erkannt, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Prüfungsarbeit zur Neubewertung an die Prüfungskommission zurückverwiesen (zustimmend D 11/21, D 27/21, D 39/21, D 19/21, D 29/21, D 54/21). Die Beschwerdeführerin hat das fragliche Merkmal in die Ansprüche ihrer Prüfungsarbeit aufgenommen, weshalb den genannten Entscheidungen Rechnung zu tragen ist.
3. Da der vorliegenden Beschwerde stattzugeben ist, entspricht es der Billigkeit, die Rückzahlung der ganzen Beschwerdegebühr gemäß Artikel 24(4) Satz 3 VEP anzuordnen.
wow, so many appeals. Until last year's appeals are resolved, we will not get the results for this one ... And I was hoping to have results at the end of May, as we received participation confirmation a month earlier than last year (this year 22.04, last 18.05) so I thought we would have results by May 20, but alas, they still decide last year's
DeleteAnother B appeal came online today: D 0042/21 () of 1.3.2022
ReplyDeletehttps://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/d210042eu1.html
Reasons for the Decision
1. It is settled case law of the DBA that equal treatment of candidates is an issue which may be the subject of appeals under Article 24(1) REE (see the recent decision D 11/19, point 8.2.2 of the Reasons and the cases cited). The principle of equal treatment requires that candidates should take part in the examination under equal conditions. Thus it follows from this principle of equal treatment that unequal conditions which may cause unjustified disadvantages for candidates should be compensated, to the extent feasible. It is an undisputed fact that there had been a mark-up error in the examination paper. This is apparent when comparing the English and French versions of the Paper B 2021, page 24. The amended claim 5 as suggested by the client contains an amendment as compared with the originally filed claims. The client inserted the feature "by spraying water on said refuse", among other amendments made. All amendments made by the client were highlighted with bold, except this amendment. The error meant that an amendment proposed by the client was easily overlooked, namely the addition of the feature "by spraying water on said refuse".
2. The Board finds the appellant's arguments plausible that this error was difficult to discover under the circumstances of the online examination, and even if discovered, the candidates were faced with a confusing set of facts. They had to speculate if the error to mark the amendment in bold was part of the difficulty of the examination, or rather it was an error in the sense that this was not an amendment wished by the client. Other explanations for the error may also have appeared plausible.
D 0042/21 (continued)
Delete3. On this basis, the Board accepts that this difference between the French and the English version may have had an impact on the answer paper of a candidate, and in this manner candidates writing the French and English versions had to write the Paper B 2021 under different conditions. The Board considers that these different conditions amount to an unequal treatment of the candidates, namely in terms of time available for answering Paper B. Such unequal treatment deserves some form of compensation, but such is not apparent from the Examiners' Report or the marking of the candidate. In this regard the Board refers to decision D 8/21, points 10.1 to 10.3 and point 12.1 of the Reasons. The Board explicitly endorses these reasons of D 8/21 and agrees with the conclusion stated in point 12.1 that the unequal treatment must be compensated.
4. The Board holds that the case must be remitted for new marking by the Examination Board, taking into account the difference that exists between the papers (as held also by D 8/21, point 10.4 of the Reasons). The Board recognises that it may not be possible to achieve a perfectly equitable compensation, or it may be very difficult to determine objectively the measure of an equitable compensation (D 11/19, point 8.3.5 of the Reasons). In the present case, the awarding of additional marks on the basis of the estimated time loss would seem as one possibility (see in this regard the considerations in decisions D 11/19, point 8.3.5 b) and c) of the Reasons, and D 37/21, point 23 of the Reasons).
Order
For these reasons it is decided that:
1. The decision under appeal is set aside.
2. The case is remitted to the Examination Board for a new decision to be taken.
3. The reimbursement of the appeal is ordered.
Another B appeal came online today: D 0028/21 () of 1.3.2022
ReplyDeletehttps://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/d210028du1.html'
The appeal was successful in respect of unequal treatment, as most ofd the successful B 2021 appeals:
Reasons 2. Ungleichbehandlung
2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass in der deutschen (und englischen) Fassung des Anspruchssatzes des Mandanten - anders als in der französischen Fassung - nicht alle Änderungen als solche gekennzeichnet waren. Konkret beanstandete er die fehlende Hervorhebung des optionalen Schritts der Anpassung der Feuchtigkeit (Schritt b im Anspruch 5 der vom Anmelder geänderten Ansprüche), der durch das Merkmal "durch Besprühen des Abfalls mit Wasser" näher definiert wird.
2.2 In anderer Besetzung stellte die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten in dieser Entscheidung fest, dass nicht alle Bewerber die Prüfungsaufgabe B 2021 unter gleichen Bedingungen ablegen konnten. Im Ergebnis liege ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor, der sich zum Nachteil eines Teils der Bewerber auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt habe und auszugleichen sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er gleichermaßen betroffen und die angefochtene Entscheidung aus diesem Grund aufzuheben sei.
D 0028/12 [continued]:
Delete2.3 Die Beschwerdekammer schließt sich der Beurteilung der Entscheidung D 8/21 an, dass die Prüfungsbedingungen für die Bewerber ungleich waren (D 8/21, Punkte 10.1 bis 10.4 sowie 12.1; zustimmend auch D 19/21, D 29/21, D 37/21, D 48/21, D 54/21). Dem Anspruch 5 des geänderten Anspruchssatzes des Mandanten wurde in Schritt b das Merkmal "durch Besprühen des Abfalls mit Wasser", das dem ursprünglichen, abhängigen Anspruch 5 entnommen ist, hinzugefügt. In der französischen Fassung ist diese Hinzufügung durch Fettdruck als Änderung des Mandanten hervorgehoben und sogleich erkennbar. In der deutschen (und englischen) Fassung von Anspruch 5 des Anspruchssatzes des Mandanten fehlt eine Hervorhebung. Die Änderung war daher nicht sofort zu erkennen. Erschwerend kam hinzu, dass die Anspruchssätze nicht bei Bedarf ausgedruckt werden konnten und daher am Bildschirm verglichen werden mussten. Selbst wenn die Bewerber die Änderung erkannten, waren sie mit einer unklaren Faktenlage konfrontiert. Sie mussten sich überlegen, ob der fehlende Fettdruck darauf zurückzuführen war, dass die Änderung vom Mandanten nicht beabsichtigt oder lediglich der Kombination der ursprünglichen Ansprüche 4 und 5 geschuldet war, oder ob ein Versehen vorlag. Das Erkennen der Änderung und deren Beurteilung erforderte daher Zeit. Gegenüber einem Bewerber, der die Prüfungsaufgabe B anhand der französischen Unterlagen ablegte, hatte ein Bewerber, der mit der deutschen (oder englischen) Fassung arbeitete, einen Zeitnachteil. Dies unabhängig davon, ob die erwartete Lösung zu Anspruch 5 richtig erkannt wurde oder nicht, da sich der Zeitverlust nicht bloß bei der Bearbeitung des Anspruchs 5 auswirken musste. Da die Bewerber nicht unter gleichen Bedingungen die Prüfungsaufgabe B ablegen konnten, war der Gleichbehandlungsgrundsatz (dazu D 11/19, Punkt 8.2.2) verletzt. Der ungerechtfertigte Nachteil ist im Rahmen des Möglichen auszugleichen.
2.4 Es obliegt prinzipiell nicht der Kammer, sondern der Prüfungskommission zu bestimmen, wie der dem Beschwerdeführer durch die Ungleichbehandlung entstandene Nachteil zu berücksichtigen ist, zum Beispiel durch Vergabe von zusätzlichen Punkten. In der Konsequenz ist es also der Prüfungskommission überlassen, nach Zurückverweisung der Angelegenheit einen nach Art und Ausmaß in der gegebenen Situation angemessenen Ausgleich zu finden und etwa die Benotung gemäß Artikel 6 (5) Satz 2 VEP entsprechend zu korrigieren (zu möglichen Gesichtspunkten, die bei der Findung eines angemessenen Ausgleichs insbesondere für einen Zeitverlust Berücksichtigung finden können siehe D 11/19, Punkt 8.3.5 b) und c), sowie D 37/21, Punkt 23). Für eine Bewertung der Prüfungsarbeit mit 45 Punkten, wie sie der Beschwerdeführer beantragte, sah die Beschwerdekammer unter den gegebenen Umständen keine Handhabe.
2.5 Da die Beschwerde nach dem Vorstehenden Erfolg hat, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Prüfungskommission zurückzuverweisen.
[..]
7. Zuerkennung zusätzlicher Punkte oder Festlegung einer bestimmten Note
7.1 Da einzig die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots Erfolg hat, wobei es der Prüfungskommission überlassen bleibt, nach Zurückverweisung der Angelegenheit einen nach Art und Ausmaß in der gegebenen Situation angemessenen Ausgleich zu finden (oben Punkt 2.4), liegen keine außerordentlichen Gründe vor, die gegen eine Zurückverweisung sprechen. Die Anträge 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind daher zurückzuweisen. Auch dem Antrag 5 kann nicht stattgegeben werden, insoweit er einen schwerwiegenden Fehler in der Bewertung unterstellt, ein solcher aber nicht festgestellt werden konnte.
7.2 Im Ergebnis ist die angefochtene Entscheidung dennoch aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Prüfungskommission zurückzuverweisen.
8. Da der vorliegenden Beschwerde stattzugeben ist, entspricht es der Billigkeit, die Rückzahlung der ganzen Beschwerdegebühr gemäß Artikel 24 (4) Satz 3 VEP anzuordnen.
Today (02.12.2022) , two decisions on appeal w.r.t. B 2021, that were both decided on 03.03.2022, came online: D 0016/21 () of 3.3.2022 and D 0018/21 () of 3.3.2022.
ReplyDeletePlease refer to the next two post for details and for providing your comments.
D 0016/21 () of 3.3.2022:
ReplyDeleteIn this appeal, the candidate challenged the details of how the answer was marked and how details of the paper had to be interpreted. But, according to Art. 24(1) REE and the established case law of the DBA, the competence of the DBA is very limited in that respect. So many of his lines of argument failed to be successful.
In appeal, the candidate also challenged the public prior use in [007]. The DBA ruled that an answer deviating from the sample solution, but justifiably and competently justified, was disregarded, but that the considerations presented in the appeal proceedings were not recognizable to the markers as conclusive argumentation on the basis of the answer to the examination paper. Consequently, there cannot be a discretionary error.
The appeal was successful w.r.t. the unequal treatment issue.
1. Ungleichbehandlung
Delete[,,,]
1.2 Die Beschwerdekammer schließt sich der Beurteilung der Entscheidung D 8/21 an, dass die Prüfungsbedingungen für die Bewerber ungleich waren (D 8/21, Punkte 10.1 bis 10.4 sowie 12.1; zustimmend auch D 19/21, D 29/21, D 37/21, D 48/21, D 54/21). […]
1.4 Da die Beschwerde nach dem Vorstehenden Erfolg hat, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Prüfungskommission zurückzuverweisen.
2. Weitere Beanstandungen
Von seinen ursprünglichen Beanstandungen hielt der Beschwerdeführer am Ende der mündlichen Verhandlung nur noch zwei aufrecht. Diese betreffen die Beurteilung der Ausführungen zur Stützung nach Artikel 84 EPÜ sowie die offenkundige Vorbenutzung.
2.1 Argumentation zu Artikel 84 EPÜ
Delete2.1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass seine Argumentation zum Einwand der Prüfungsabteilung, dass das Merkmal "Würmer" keine Stütze in der Beschreibung habe, alle zur Ausräumung des Einwands erforderlichen Gesichtspunkte nannte. Bei der Bewertung seiner Argumentation hätte seine Arbeit zu Unrecht und nicht nachvollziehbar nicht die volle Punktzahl von 3 Punkten zuerkannt bekommen, sondern lediglich einen Punkt, was einen schwerwiegenden und offensichtlichen Ermessensfehler darstelle. In seinem Schreiben vom 14. Februar 2022 berief sich der Beschwerdeführer wiederum auf die Entscheidung D 8/21, Punkt 7.1 und 7.2, und machte geltend, dass die dortigen Erwägungen auf seinen Fall zuträfen.
2.1.2 Die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten ist nicht befugt zu prüfen, ob die Benotung der Prüfungsarbeiten eines Bewerbers sachlich angezeigt oder richtig ist, und kann sich nicht mit ihrer sachlichen Einschätzung über diejenige der Prüfungskommission hinwegsetzen. ANDERS GESAGT KANN DIE BESCHWERDEKAMMER IN DISZIPLINARANGELEGENHEITEN IN ERMESSENSFRAGEN DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG NUR WEGEN EINES RECHTSFEHLERS AUFHEBEN, NICHT ABER DURCH IHRE EIGENE ENTSCHEIDUNG ERSETZEN (GRUNDLEGEND D 1/86, PUNKT 2 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE). AUS DIESEM GRUND KANN SICH DIE BESCHWERDEKAMMER HÖCHSTENS UNTER DEM GESICHTSPUNKT EINES SCHWERWIEGENDEN FEHLERS BEI DER AUSÜBUNG DES ERMESSENS MIT DEM VORBRINGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS BEFASSEN. EIN SOLCHER FEHLER MUSS ABER OHNE NEUBEWERTUNG DER ARBEIT FESTGESTELLT WERDEN KÖNNEN.
2.1.3 Beim Vergleich einer Prüfungsarbeit mit der Musterlösung im Prüferbericht und den darin enthaltenen Hinweisen zur Benotung hat ein Bewerber (wie auch die Beschwerdekammer im Rahmen der Prüfung der Beschwerde) zu berücksichtigen, dass der Prüferbericht keine individuelle Begründung der Benotung der einzelnen Aufgabenteile einer Prüfungsarbeit darstellt. Auf eine solche Begründung besteht nach der Rechtsprechung kein Rechtsanspruch. Zusammen mit dem Bewertungsschema hat der Prüferbericht Bewerbern lediglich (aber immerhin) die Nachvollziehbarkeit, nicht aber eine auf den Punkt genaue Ermittlung der Bewertung der Arbeit zu ermöglichen. Der Prüferbericht muss daher nicht alle Gesichtspunkte abhandeln, die zur Zuerkennung von Punkten oder zu deren Abzug führten. Der Bericht darf und soll sich auch auf die wesentlichen Aspekte beschränken, die es Bewerbern ermöglichen, die Bewertung nachzuvollziehen. Bei der (ganzheitlichen) Bewertung der Prüfungsarbeiten können daher Prüfer auch Mängel in die Benotung einbeziehen, die nicht im Prüferbericht genannt sind.
Delete2.1.4 Entgegen D 8/21, Punkt 7.1, können die im Internet gestützt auf Artikel 21 (2) VEP zu Ausbildungszwecken veröffentlichten Beispiele von Prüfungsarbeiten erfolgreicher Bewerber nicht herangezogen werden, um einen schwerwiegenden Bewertungsfehler darzulegen. Wiewohl angenommen werden kann, dass die veröffentlichten Arbeiten in den drei Prüfungssprachen jeweils sehr gute Ergebnisse erzielt haben (die in den Jahren 2017 bis 2019 veröffentlichten Arbeiten zur Prüfungsaufgabe B wurden mit 85 bis 95 Punkten bewertet), kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass alle Aspekte der Prüfungsaufgabe im Wesentlichen vollständig beantwortet und mit der (annähernd) vollen Punktezahl bewertet wurden. Dies verdeutlicht auch folgender Hinweis zum online veröffentlichten Prüfungskompendium: "... Keinesfalls stellen [die Prüfungsarbeiten] Standardlösungen dar, in denen alle Aspekte der Aufgabe vorbildlich gelöst sind."
2.1.5 Für die Prüfungsaufgabe B der Jahre 2017 bis 2019 wurde mit den Arbeiten auch der Bewertungsbogen des Prüfungsausschusses mitveröffentlicht, was zumindest Rückschlüsse erlaubt hätte, wie die einzelnen Aspekte der Arbeit bewertet wurden. Allerdings würde auch hier ein detaillierter Vergleich der Arbeit eines Beschwerdeführers mit einer oder mehrerer der veröffentlichten Arbeiten letztlich auf eine nach Artikel 24 (1) VEP ausgeschlossene Überprüfung hinauslaufen, ob die Benotung der Prüfungsarbeiten eines Bewerbers sachlich angezeigt oder richtig ist. Die Darlegung schwerwiegender Ermessensfehler bedarf keiner solchen Analyse, sondern sollte allein auf der Grundlage des Prüferberichts möglich sein. Bei den veröffentlichten Arbeiten zur Prüfungsaufgabe B 2021 fehlt ohnehin der Bewertungsbogen, so dass weder auf die erzielte Punktezahl noch auf die Verteilung der Punkte geschlossen werden kann. Daher fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, die veröffentlichten Arbeiten zur Aufgabe B hätten den Aspekt der Stützung mustergültig gelöst. Deswegen kann sich die Beschwerdekammer in der vorliegenden Besetzung der Entscheidung D 8/21, Punkt 7.1 und 7.2, nicht anschließen.
Delete2.1.6 Was sodann die Darlegung eines schwerwiegenden Fehlers bei der Bewertung anbelangt, gibt die Beschwerdekammer weiter zu bedenken, dass der Spielraum bei der Bewertung eines Teilaspekts, auf den 3% der maximal zu erzielenden Punkte entfallen, vergleichsweise gering ist. EIN SCHWERWIEGENDER FEHLER BEI DER BEWERTUNG KANN DAHER NICHT BLOß DAMIT BEGRÜNDET WERDEN, DASS NICHT DIE VOLLE PUNKTEZAHL ZUERKANNT WURDE.
2.1.7 Zur Stützung (Artikel 84 EPÜ) hat der Beschwerdeführer in seiner Arbeit Folgendes ausgeführt:
Delete"Durch Definition des Begriffs "Regenwürmer" in Anspruch 4 statt "Würmer" wurde der Klarheitseinwand in Abs. [5] des Prüfungsbescheids ausgeräumt.
Es wird daher davon ausgegangen, dass [d]ie heute eingereichten Ansprüche klar im [S]inne von Artikel 84 EPÜ sind."
2.1.8 Zunächst ist die vom Beschwerdeführer gewählte Terminologie ungenau, da es beim Einwand in Abschnitt [005] der Mitteilung nach Artikel 94 (3) EPÜ nicht um die Klarheit des Begriffs "Würmer", sondern um die fehlende Stütze dieses Merkmals in der Beschreibung geht. Aber selbst wenn "Klarheit" als Bezugnahme auf Artikel 84 EPÜ verstanden würde, liegen lediglich zwei Aussagen, aber keine Begründung vor. Es hätte spezifischer gesagt werden müssen, dass der nach objektivem Verständnis allgemeine Begriff "Würmer" im Anspruch 5 im Einklang mit Abschnitt [006] durch den spezifischen Begriff "Regenwürmer" ersetzt wurde, so dass der Gegenstand des Anspruchs 5 keine anderen "Würmer" mehr umfasst, die nicht in der Anmeldung offenbart sind bzw. für die die Anmeldung keinen Beitrag zum Stand der Technik leistet. EIN SCHWERWIEGENDER FEHLER BEI DER BEWERTUNG DER PRÜFUNGSARBEIT DES BESCHWERDEFÜHRERS IST VOR DIESEM HINTERGRUND NICHT DARGETAN.
2.2 Bewertung der Argumentation zur offenkundigen Vorbenutzung bzw. zu den Einwendungen Dritter
Delete2.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Bewertung der Argumentation zur offenkundigen Vorbenutzung gegen Regel 22(3) ABVEP verstößt, da die im Prüferbericht dargestellten möglichen Antworten tatsächliche Annahmen voraussetzen.
2.2.2 Abschnitt [007] des Schreibens des Mandanten lässt nicht erkennen, ob und in welchem Umfang der Anmelder die anonymen Einwendungen des Dritten bestreitet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers folgt daraus allerdings nicht, dass ein Bewerber "im Zweifel" in seiner Prüfungsarbeit unterstellen darf, dass die offenkundige Vorbenutzung "einschlägig" ist. Bei objektivem Verständnis ist die Haltung des Mandanten offen. Insofern ist die Aussage auf Seite 5 des Prüferberichts zutreffend: "Bezüglich der behaupteten Vorbenutzung macht der Mandant kein Vorbringen und nimmt keine Änderungen der Ansprüche vor." Die gegenteilige Aussage im Prüferbericht (Seite 14, Punkt 5.3) kann sich nicht auf den Abschnitt [007] im Schreiben den Mandanten stützen. Daher wäre ein Punkteabzug für eine Aussage, dass der Anmelder die Einwendungen des Dritten nicht bestritten hat, nicht gerechtfertigt. Allerdings hat der Beschwerdeführer in seiner Arbeit keine solche Aussage getätigt.
2.2.3 Dem Prüferbericht ist darin zu folgen, dass der anonyme Dritte die Einzelheiten der angeblichen Vorbenutzung nicht darlegt und auch keinen ausreichenden Nachweis für seine Behauptungen liefert. Die Behauptung, ein Behälter nach Anspruch 1 sei der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag präsentiert worden (Abschnitt [002] der Einwendungen), stützt sich einzig auf den nachfolgenden Text der Ankündigung eines "Tags der offenen Tür". Im Widerspruch zur angeblichen Präsentation eines Behälters im vorangegangenen Satz wird im zweiten Satz von Abschnitt [002] lediglich noch die "Ansicht" geäußert, das Publikum habe Zugang zu Räumlichkeiten gehabt, in denen sich eine Vorrichtung nach Anspruch 1 befunden habe. Für diese Behauptung wird kein Beweismittel genannt. Aus den Abschnitten [004] bis [006] der Einwendungen des DRITTEN GEHEN DIE GENAUEN TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE DER ANGEBLICHEN OFFENKUNDIGEN VORBENUTZUNG NICHT HERVOR. INSBESONDERE IST NICHT DARGETAN, WELCHE GEGENSTÄNDE DEM PUBLIKUM IN WELCHER FORM ZUGÄNGLICH WAREN UND WELCHE ERKLÄRUNGEN GEGEBENENFALLS GEGEBEN WURDEN. DER PRÜFERBERICHT WIDERSPRICHT VOR DIESEM HINTERGRUND NICHT DER REGEL 22 (3) ABVEP, WENN ER VORSIEHT, DASS PUNKTE ZUERKANNT WURDEN, WENN ARGUMENTIERT WURDE, DASS DIE DARSTELLUNG DER OFFENKUNDIGEN VORBENUTZUNG LÜCKENHAFT WAR UND BEWEISMITTEL FÜR DIE TATSÄCHLICHEN EINZELHEITEN FEHLTEN. ES LIEGT AUCH KEIN SCHWERWIEGENDER FEHLER IN DER AUFGABESTELLUNG VOR, WENN ERWARTET WURDE, DASS Bewerber die Lückenhaftigkeit der Darstellung der offenkundigen Vorbenutzung sowie die ungenügende Beweislage auch ohne ausdrückliche Bestreitung seitens des Mandanten erkennen und thematisieren. Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA knüpft nämlich sehr hohe Anforderungen an den Beweis einer offenkundigen Vorbenutzung. Eine Prüfungsabteilung trifft zudem nach der Rechtsprechung keine Nachforschungspflicht in Bezug auf eine seitens eines unbeteiligten Dritten geltend gemachten offenkundige Vorbenutzung. Von einem angehenden Vertreter kann erwartet werden, dass er diese Rechtslage kennt und interessenwahrend berücksichtigt.
Delete2.2.4 ENTGEGEN DER ANSICHT DES BESCHWERDEFÜHRERS KANN DIE KAMMER AUCH KEINE VERLETZUNG DES GEBOTS EINER GERECHTEN BEWERTUNG ABWEICHENDER, ABER VERTRETBARER UND KOMPETENT BEGRÜNDETER ANTWORTEN ERKENNEN. Der Beschwerdeführer räumte zwar möglicherweise mit seinen Änderungen der Anspruchssätze die Einwendung des Dritten aus. Die Neuheit des Gegenstands des geänderten Anspruchs 1 hat er folglich mit dem Fehlen einer Wassersprühvorrichtung beim Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung begründet. OB DIESE ABGRENZUNG AKZEPTABEL UND VERTRETBAR IST, BEDÜRFTE EINER INHALTLICHEN ÜBERPRÜFUNG DER BEWERTUNG, ZU DER DIE BESCHWERDEKAMMER NICHT BEFUGT IST.
2.2.5 Aber selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers annimmt, dass es vertretbar war, die Behauptungen im Abschnitt [002] der Einwendungen des Dritten als erwiesene Tatsachen der Arbeit zugrunde zu legen, hätte der Beschwerdeführer diesem Stand der Technik nicht nur bei der Erörterung der Neuheit, sondern auch der erfinderischen Tätigkeit Rechnung tragen müssen, namentlich bei der Diskussion des nächstliegenden Stands der Technik. Bis auf die Aussage, dass die öffentliche Zurschaustellung keinen Hinweis auf die Lösung der gestellten Aufgabe gibt, hat der Beschwerdeführer die Vorbenutzung aber unberücksichtigt gelassen. AUCH AUS DIESEM GRUND WAREN DIE IM BESCHWERDEVERFAHREN VORGETRAGENEN ÜBERLEGUNGEN FÜR DIE PRÜFER ANHAND DER PRÜFUNGSARBEIT NICHT ALS SCHLÜSSIGE ARGUMENTATION ERKENNBAR. FOLGLICH KANN AUCH KEIN ERMESSENSFEHLER DAHINGEHEND VORLIEGEN, DASS EINE VON DER MUSTERLÖSUNG ABWEICHENDE, ABER VERTRETBAR UND KOMPETENT BEGRÜNDETE ANTWORT ÜBERGANGEN WURDE.
DeleteFull decision:
https://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/d210016du1.html
D 0018/21 () of 3.3.2022:
ReplyDeleteAlso in this appeal, the candidate challenged the details of how the answer was marked and how details of the paper had to be interpreted. But, according to Art. 24(1) REE and the established case law of the DBA, the competence of the DBA is very limited in that respect. So many of his lines of argument failed to be successful.
The appeal was successful w.r.t. the unequal treatment issue.
1. Ungleichbehandlung
Delete[,,,]
1.2 Die Beschwerdekammer schließt sich der Beurteilung der Entscheidung D 8/21 an, dass die Prüfungsbedingungen für die Bewerber ungleich waren (D 8/21, Punkte 10.1 bis 10.4 sowie 12.1; zustimmend auch D 19/21, D 29/21, D 37/21, D 48/21, D 54/21). […]
1.4 Da die Beschwerde nach dem Vorstehenden Erfolg hat, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Prüfungskommission zurückzuverweisen.
2. Weitere Beanstandungen
2.1 as in D 0016/21
2.2 Streichung des Merkmals "untere Kammer"
Delete2.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Streichung des Merkmals b im Anspruch 1 ("untere Kammer (4) zum Sammeln von überschüssiger Feuchtigkeit (6)"), gegen Artikel 123 (2) EPÃœ verstoße, weshalb die Bewertung seiner Arbeit auf einer fehlerhaften Beurteilungs¬grundlage beruhe. Im Wesentlichen argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Beschreibung und Figuren der Anmeldung nicht eindeutig und unmittelbar eine Ausführungsform des Behälters offenbarten, der nur aus einer Kammer bestehe. Sodann besage der Ausdruck "entfernbar" in Abschnitt [018] der Anmeldung lediglich, dass die untere Kammer so konfiguriert sei, dass sie entfernt werden könne, nicht aber, dass die obere Kammer eine eigenständige Lösung darstelle.
2.2.2 Der Ausdruck "entfernbar" in Abschnitt [018] der Anmeldung besagt nicht nur, dass sich ein Bestandteil von einem anderen abtrennen lässt, sondern auch, dass dieser Bestandteil "entfernt", d.h. beiseitegelegt werden kann. Vorliegend heißt dies, dass die untere Kammer (4) so ausgestaltet sein kann, dass sie abgetrennt und beiseitegelegt werden kann. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Ansicht, dass Abschnitt [018] nicht eindeutig und unmittelbar offenbart, dass die obere Kammer eine eigenständige, erfindungsgemäße Vorrichtung darstellt. Aus dem Kontext von Absatz [018] geht allerdings hervor, dass das Entfernen der unteren Kammer (4) ermöglichen soll, die obere Kammer (3) direkt auf den Erdboden zu stellen. Dies geschieht wiederum mit dem Zweck, die überschüssige Feuchtigkeit in den Boden abfließen zu lassen. Absatz [018] lehrt mit anderen Worten, dass die obere Kammer (3) ohne die untere Kammer (4) geeignet ist, das Problem der überschüssigen Feuchtigkeit im Behälter zu lösen, indem die obere Kammer (3) direkt auf den Erdboden gestellt wird, so dass die überschüssige Feuchtigkeit in den Erdboden versickern kann. Es trifft zu, dass ein allein aus der oberen Kammer (3) bestehender Behälter nicht mehr für die Verwendung in Innenräumen mit Bodenversiegelung, sondern nur auf Erdböden geeignet ist. Für Artikel 123(2) EPÜ ist dies aber unerheblich. Der Zweck der Erfindung ist die Bereitstellung eines Behälters, der die Regulierung der Feuchtigkeit des organischen Abfalls im Behälter ermöglicht (Abschnitt [017]). Abschnitt [018] offenbart, dass die Kammer (4) hierzu nicht notwendig ist, da die Beschaffenheit der Kammer (3) als solche schon erlaubt, die Feuchtigkeit innerhalb der Kammer anzupassen, allerdings begrenzt auf das Abfließen von überschüssiger Feuchtigkeit über die Abflusslöcher in den Boden (vgl. Abschnitt [004]). Die Figuren 1 und 2 schränken den Offenbarungsgehalt von Abschnitt [018] nicht ein. Die Abschnitte [012] bis einschließlich [018] der Beschreibung erörtern Ausführungsformen und optionale Merkmale des Behälters. Auch wenn dies anhand der Figur 2 geschieht, die einige Optionen und Alternativen darstellt, ist der Offenbarungsgehalt der genannten Abschnitte eigenständig zu beurteilen. Insgesamt kann die Beschwerdekammer in der erwarteten Streichung des Merkmals b keinen eindeutigen Verstoß gegen Artikel 123 (2) EPÜ UND DAMIT AUCH KEINEN BEURTEILUNGSFEHLER ERKENNEN. DIE BESCHWERDE HAT IN DISEM PUNKT MITHIN KEINEN ERFOLG.
Full decision:
https://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/d210018du1.html